Auswahlrichtlinien

Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 1 BetrVG)

Die Einführung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat sogar ein Initiativrecht, d.h. er kann selbst aktiv werden und die gemeinsame Aufstellung solcher Richtlinien vom Arbeitgeber verlangen.

Auswahlrichtlinien sollen die Entscheidungsfindung bei den o. g. personellen Maßnahmen für die Belegschaft transparenter und gerechter machen. In einer mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden Auswahlrichtlinie sind abstrakt-generelle Grundsätze festzulegen, welche die für die jeweilige personelle Auswahl maßgeblichen fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkte gewichten. Sie können bestimmen, welche Gesichtspunkte bei personellen Einzelmaßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind oder außer Betracht zu bleiben haben. Die bekannteste Auswahlrichtlinie ist der Grundsatz „Bei gleicher Eignung sind interne Mitarbeiter externen Mitarbeiter vorzuziehen.“ Dieser Grundsatz gilt nämlich ohne besondere Vereinbarung in einer BV nicht.

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