Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Die Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG u. § 3 BildscharbV) sind ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschriften, die der Mitbestimmung des Betriebsrat unterliegen. Die betrieblichen Regelungen sind in Betriebsvereinbarungen festzulegen, da sie nur in dieser Form unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirken.

Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften in betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). In Betriebsvereinbarungen zur Gefährdungsbeurteilung beispielsweise folgende Punkte enthalten sein:

  • Zweck der Betriebsvereinbarung
  • Inhalt der Gefährdungsbeurteilung
  • Verantwortung und Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Ablauf der Gefährdungsbeurteilung (Planung, Ermittlung, Bewertung)
  • Maßnahmenableitung aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
    (konkrete Inhalte, Rangfolge u.v.m.)
  • Sicherstellung des Erfolges der Maßnahmen
  • Zeitpunkte und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Qualifizierung, Information und Unterweisung
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats

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