Ideenmanagement

Ideenmanagement

Wenn der Arbeitgeber will, kann er – auf seine Initiative hin – ein Ideenmanagement einführen. Der Betriebsrat kann dies nicht erzwingen.  Führt der Arbeitgeber aber freiwillig ein Ideenmanagement ein, so ist entsprechend des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG die Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG sind (nur) die Grundsätze des betrieblichen Ideenmanagements mitbestimmt. Das sind allgemeine abstrakt-generelle Richtlinien zur Behandlung von Verbesserungsvorschlägen, die geeignet sind, das Geschehen so zu ordnen und zu verfestigen, dass es in vorhersehbaren und nachprüfbaren Bahnen verläuft. Ziel ist einerseits der Arbeitnehmerschutz, indem die Berücksichtigung seiner Initiative und damit seiner Leistung durchschaubar wird und andererseits die Förderung der individuellen Persönlichkeitsentfaltung, indem die Arbeitnehmer zum Mitdenken, zur eigenständigen Mitgestaltung der Arbeit und der Entwicklung des Betriebs motiviert werden.

Verbesserungsvorschlag i. S. des betrieblichen Vorschlagswesens ist jede Anregung technischer, sozialer oder organisatorischer Art, die – würde sie verwirklicht – den Ist-Zustand verbessert und sich nicht in bloßer (destruktiver) Kritik erschöpft. Er kann ebenso auf Vereinfachung, Erleichterung, Beschleunigung oder sicherere Gestaltung der betrieblichen Arbeit zielen wie auf Förderung der menschlichen Zusammenarbeit. Erfasst werden nur freiwillige Verbesserungsvorschläge, die eine zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers darstellen; hiervon zu unterscheiden sind dienstliche Verbesserungsvorschläge, bei denen eine entsprechende arbeitsvertragliche Pflicht zur Verbesserung oder Rationalisierung besteht. Ob sich der Verbesserungsvorschlag dagegen auf den eigenen Aufgabenbereich bezieht, auf einen fremden oder auf einen Grenzbereich dazwischen, dürfte hierfür keine Rolle spielen.

Die wichtigsten, üblichen Punkte einer solchen Betriebsvereinbarung sind:

  • Definition Verbesserungsvorschlag
  • Teilnahmeberechtigte Mitarbeiter
  • Einreicher, Gruppe, Anonymität
  • Prüfungsausschuss
  • Bearbeitungsablauf im gewählten Modell
  • Prämienregelung
  • Umsetzungsüberwachung
  • Wiederaufnahme abgelehnter Verbesserungsvorschläge
  • Einspruchsverfahren
  • Weitergabe an Dritte
  • Sperrfristen
  • Anrechnung auf Erfindervergütungen
  • Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung

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