Rauchen

Rauchen

Der Betriebsrat hat grundsätzlich bei der Frage eines Erlasses eines Rauchverbots mitzubestimmen. Dies folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Danach bestimmt der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mit. Auch Rauchverbote zählen zu den mitbestimmungspflichtigen Verhaltensregelungen der Arbeitnehmer.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht aber dann, wenn sich ein Rauchverbot schon aus gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften von Berufsgenossenschaften oder sonstigen als zwingend zu begreifenden Erfordernissen des Betriebs ergeben. Das Mitbestimmungsrecht ausschließende betriebliche Zwänge können sich so zum Beispiel aus § 5 ArbStättVO ergeben. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber schlichtweg keine Möglichkeit mehr, mit dem Betriebsrat über den Erlass eines Rauchverbots ergebnisoffen zu verhandeln. Allerdings können dann Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme bestehen.

Es empfiehlt sich, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Inhalt und Ausgestaltung von Rauchverboten zu treffen. In einer Betriebsvereinbarung können Regelungen über Raucherzonen auf dem Betriebsgelände, zu welchen Zeiten geraucht werden darf etc. getroffen werden, die für sämtliche Arbeitnehmer bindend sind. Allerdings haben Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Ausgestaltung derlei Betriebsvereinbarungen die allgemeinen Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen im Auge zu behalten, wie sie zum Beispiel in § 75 BetrVG geregelt sind. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Auch wenn sich die Bewertung des Rauchens im Verlaufe der Zeit ändert, gehört das Rauchen doch auch weiterhin zur freien Persönlichkeitsentfaltung.

Comments are closed.