Akkordlohn

Akkordlohn (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 BetrVG)

Viele Grundsätze zum Akkordlohn ergeben sich in der Regel aus entsprechenden Tarifverträgen, wie z. B. dem Entgeltrahmenabkommen für die metallverarbeitenden Betriebe. Wenn eine Tarifbindung besteht, müssen die tariflichen Vorgaben bei einer BV über den Akkordlohn berücksichtigt werden.

Es verbleiben dann jedoch immer noch viele offene Fragen, die zwischen den Betriebsparteien in einer BV geregelt werden müssen. Zunächst bedarf die Grundsatzentscheidung, ob überhaupt der Akkordlohn eingeführt wird, der Zustimmung des Betriebsrates. Des Weiteren sind z. B. in der BV die Vorgabezeiten, Erholungs- und Verteilzeiten sowie die jeweiligen Akkordsätze zu vereinbaren.

In Betrieben ohne Tarifbindung erhöht sich der Regelungsbedarf erheblich.

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