Alkohol

Alkohol (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Die Einführung eines allgemeinen Alkoholverbotes ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Allerdings unterliegt nicht nur die Anordnung eines Alkoholverbots dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sondern insbesondere auch die Einführung von Kontrollmechanismen. Die Frage, ob des Alkoholmissbrauchs verdächtige Mitarbeiter über etwaige Regelungen in der BV gezwungen werden können, einen solchen Alkoholtest über sich ergehen zu lassen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Tendenz geht dahin, dass die Mitarbeiter es nicht müssen, weil ihr Persönlichkeitsschutz Vorrang hat.

Im Übrigen sollte in einer BV klargestellt werden, was unter Alkoholverbot konkret zu verstehen ist. Geht es nur um das Verbot, Alkohol während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu konsumieren oder auch um ein Verbot, z. B. nach einer durchzechten Nacht, mit Restalkohol im Blut am Arbeitsplatz zu erscheinen?

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