Altersteilzeit
Altersteilzeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
Hinsichtlich der Einführung von Altersteilzeit hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Entschließt sich der Arbeitgeber allerdings dazu, eine BV zur Altersteilzeit freiwillig abzuschließen und stellt zu diesem Zweck finanzielle Mittel bereit, unterliegt deren Verteilung der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dies betrifft beispielsweise die Verteilung der vom Arbeitgeber für Aufstockungsleistungen vorgesehenen finanziellen Leistungen. Eine freiwillige BV zur Altersteilzeit sollte insbesondere die Voraussetzungen für einen Individualanspruch eines Mitarbeiters auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beinhalten.
Anders ist es, wenn ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit anzuwenden ist. Dann sind Regelungen in einer BV nur möglich, soweit der TV sie in Öffnungsklauseln zulässt.