Arbeitszeitkonten
Arbeitszeitkonten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG)
Die Funktionsweise von Arbeitszeitkonten, wie Gleitzeitkonten, Mehrarbeitskonten und Langzeitkonten, die jeweils einen unterschiedlichen Zweck erfüllen, gehört zu den Kernaufgaben des Betriebsrates. Bei der Einführung und Ausgestaltung solcher Arbeitszeitkonten ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorgaben aus den Arbeitsverträgen sowie ggf. dem Tarifvertrag zur regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eingehalten werden.
Sodann ist sauber zu unterscheiden zwischen „Plusstunden“ sowie „Mehrarbeit“, weil die finanziellen Folgen sehr unterschiedlich sein können. Die Grenzen solcher Konten und die Folgen einer Überschreitung der Grenzen hängen sehr davon ab, ob die Konten eher durch den Mitarbeiter oder eher durch den Arbeitgeber gesteuert werden sollen. Daher ist es gerade bei einer solchen BV unabdingbar, dass die Betriebsparteien zunächst die Ziele klären, die mit der Einführung eines Arbeitszeitkontos verfolgt werden sollen.