Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10/8 BetrVG)

Der Arbeitgeber ist bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung in vierfacher Beziehung frei:

Er kann frei entscheiden, ob er finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will, in welchem Umfang er das tun will, welche Versorgungsform er wählen will und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will.

Innerhalb dieses abgegrenzten Rahmens hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen. Dazu gehört auch die Gestaltung des „Leistungsplanes“, soweit nicht der Dotierungsrahmen, die Grundform der Altersversorgung, und die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises berührt werden. Der Betriebsrat hat demnach bei der Aufstellung von Grundsätzen mitzubestimmen, nach denen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel an die begünstigten Arbeitnehmer verteilt werden sollen. Über den vorstehend gekennzeichneten Rahmen hinaus hat der Betriebsrat das Recht, jede Versorgungsordnung auf ihre Vereinbarkeit mit BetrVG § 75, insbesondere also auf innerbetriebliche Gleichbehandlung, zu überprüfen.

Wesentlicher Inhalt einer BV zur betrieblichen Altersversorgung ist damit die Verteilung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten an die begünstigten Arbeitnehmer.

Eine Sozialeinrichtung mit dem Ziel der betrieblichen Altersversorgung, bei deren Verwaltung der Betriebsrat gemäß BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 zu beteiligen ist, liegt nur dann vor, wenn die Altersversorgung aus einem zweckgebundenen Sondervermögen (z. B. einer Pensionskasse oder Unterstützungskasse) geleistet wird.

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