Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG)
Über die grundsätzlichen Vorgaben aus § 84 Abs. 2 BetrVG hinaus sind die konkreten Einzelheiten des BEM gesetzlich nicht geregelt.
Mit dem BEM wird das Ziel verfolgt, dass chronische Krankheiten und Behinderungen bei Arbeitnehmern möglichst vermieden werden und Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt wird und der Arbeitsplatz der Arbeitnehmer, die von gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen sind, möglichst erhalten bleibt und verhindert wird, dass sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Allerdings wird das BEM häufig so durchgeführt, dass die betroffenen Mitarbeiter es nicht als Chance, sondern als Bedrohung empfinden.
Um dies zu vermeiden und den eigentlichen Zweck des BEM auch erreichen zu können, gibt es in vielen Betrieben eine BV zu der Frage, in welchen einzelnen Schritten und auf welche Weise das BEM durchzuführen ist.
Dass der Betriebsrat hier aktiv werden sollte, ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, denn danach hat er darüber zu wachen, „dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt“. Außerdem betrifft die Durchführung des BEM auch das Verhalten der davon betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb und den Gesundheitsschutz, so dass der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 und Nr.7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates reicht aber nicht so weit, dass er auch regeln darf, unter welchen Voraussetzungen ein BEM durchzuführen ist, d.h. welche Arbeitnehmer hier einzubeziehen sind und welche nicht.