Beurteilungsgrundsätze und Leistungsbeurteilung

Beurteilungsgrundsätze und Leistungsbeurteilung (§ 94 BetrVG)

Allgemeine Beurteilungsgrundsätze, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren und sich dabei an einheitlichen Kriterien orientieren, müssen mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Mit ihnen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht werden, damit die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind.

Erforderlich ist dabei, dass sich die Kriterien auf eine Person beziehen. Das Mitbestimmungsrecht scheidet hingegen aus, wenn die Kriterien sich lediglich auf den Arbeitsplatz beziehen. Das Mitbestimmungsrecht greift auch dann, wenn der Arbeitgeber allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Bewerbungsverfahren aufstellen will. Damit gehören auch Systeme zur Auswertung von Bewerbungsunterlagen, psychologischen Testverfahren und Einstellungsprüfungen in den Geltungsbereich des § 94 BetrVG.

Nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsgrundsätzen gehören Stellenbeschreibungen und analytische Arbeitsplatzbewertungen, da diese sich nicht auf die Person des Arbeitnehmers, sondern auf die Beschreibung seines Arbeitsplatzes beziehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schon bei der Erstellung der Funktionsbeschreibung als möglicher Grundlage einer Leistungsbeurteilung gewährt § 94 Abs. 2 BetrVG demnach ebenfalls nicht.

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