Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit

Auf Grund der Bildschirmarbeitsverordnung vom 04.12.1996 sind bereits viele Punkte gesetzlich geregelt, die bei der Arbeit vor einem Bildschirm zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter zu beachten sind. Soweit in dieser Verordnung jedoch Sachverhalte noch nicht abschließend geregelt sind, hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der näheren Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben. So sollten in einer Betriebsvereinbarung zur Bildschirmarbeit insbesondere geregelt werden,

  • wie die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung dieser Arbeitsplätze durchgeführt wird,
  • wie Bildschirmarbeit zur Schonung der Augen entweder durch Pausen oder durch andere Arbeiten unterbrochen werden kann, und
  • in welchem Umfang und auf welche Weise Augenuntersuchungen durchzuführen sind.

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