Desksharing

Desksharing

Hier ist zunächst zu beachten, dass die Einführung von Desk-Sharing-Arbeit auch eine Betriebsänderung gem. § 111 Satz 3 Nrn. 4 und 5 BetrVG sein kann. Daneben sind 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG u. a. bezüglich der Nutzungs- und Anmelderegelungen; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf Grund ev. geänderter Arbeitszeiten und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wegen notwendig werdender elektronischer Buchung der Arbeitsplätze betroffen.

Dies zeigt, dass sich die Arbeitsprozesse durch die Einführung von Desk-Sharing-Arbeit grundlegend ändern können. Der Verzicht der Beschäftigten auf einen persönlich zugeordneten Arbeitsplatz führt bei ihnen zu dem Verlust der Möglichkeit, das Arbeitsumfeld persönlich gestalten zu können. Ferner kommt es durch diese Maßnahme zur Beeinträchtigung des sozialen Umfeldes der Beschäftigten. Gerade in Betrieben mit mitarbeiterorientierten Prozessen kann sich dies nachteilig auswirken. Deswegen eignet sich Desk-Sharing-Arbeit vorwiegend für Betriebe, in denen Mitarbeiter häufig im Außendienst sind und deshalb keinen ständigen Arbeitsplatz im Betrieb nutzen.

Zu regeln sind in einer Betriebsvereinbarung vorwiegend,

  • der Kreis der betroffenen Mitarbeiter,
  • die Grundsätze für die Zuteilung der einzelnen Arbeitsplätze,
  • das Verfahren für die Buchung eines Arbeitsplatzes und
  • das Bürokonzept mit der Raumplanung, so dass Emmissionen (Geräusche usw.) minimiert, Arbeitsabläufe optimiert und das soziale Umfeld nicht zu sehr beeinträchtigt werden.

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