Dienstwagen
Dienstwagen
Die Einzelheiten für die Nutzung eines Dienstwagens regeln Mitarbeiter und Arbeitgeber in aller Regel in einer separaten Dienstwagenvereinbarung, in der dann umfangreiche Vorgaben für die Nutzung des Dienstwagens getroffen werden. Im Regelfall verbleibt daher für eine Betriebsvereinbarung zu Dienstwagen nur noch wenig Gestaltungsraum für die Betriebsparteien. Eine solche Betriebsvereinbarung wäre auch freiwillig. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn in der Betriebsvereinbarung der Anspruch für das Recht zur Privatnutzung eines Dienstwagens erst geschaffen werden soll, weil dann ein geldwerter Vorteil geregelt würde, der zur betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehört. Üblicherweise wird dieser Anspruch jedoch arbeitsvertraglich geschaffen.