Drogen

Drogen

Bei diesem Thema sind zunächst die Grenzen der Regelungskompetenz sowie der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

In einer Betriebsvereinbarung können die Mitarbeiter daher insbesondere nicht verpflichtet werden, an einer Blutprobe zum Nachweis alkoholischer oder sonstiger Drogenbeeinflussung oder an einer Atemalkoholanalyse mitzuwirken. Gleiches gilt für ein generelles Drogenscreening.

In einer Betriebsvereinbarung können daher Regelungen über eine Intervention des Arbeitgebers erst dann einsetzen, wenn arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen auf Grund eines Drogenkonsums vorliegen. Üblich sind Regelungen nach der „Leitertheorie“, die unterschiedlich intensive Sanktionen vorsieht und mit unterschiedlich intensiven Hilfemaßnahmen verbindet.

Es empfiehlt sich, ein Drogenverbot in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, soweit die Betriebspartner das Verbot für sinnvoll erachten. In einer Betriebsvereinbarung kann auch die Stellung eines Suchthelfers geregelt werden. Hier stellen sich Fragen der Vergütung, der Freistellung, der Qualifizierung, des Aufwandsersatzes sowie insbesondere die Schweigepflicht und das Schweigerecht des Suchthelfers.

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