Eingruppierungssystem

Eingruppierungssysteme

Eingruppierungssysteme werden üblicherweise in Tarifverträgen vereinbart. In diesen Fällen ist eine Regelung durch Betriebsvereinbarung nicht zulässig. Gibt es keine Tarifbindung, ist die Einführung von Entgeltgruppen als Teil der betrieblichen Lohngestaltung zwingend mitbestimmungspflichtig. Zwingende Bestandteile einer solchen Betriebsvereinbarung sind dann Regelungen zum Adressatenkreis, zu der Anzahl und den Merkmalen einer Entgeltgruppe, zum Verfahren der Eingruppierung bzw. Umgruppierung sowie mindestens zum prozentualen Verhältnis der Entgelte der verschiedenen Entgeltgruppen zueinander. Die Höhe der Entgelte selbst ist nicht mitbestimmungspflichtig. Um ein solches System jedoch praktikabel zu machen, sollten die Entgelte für die einzelnen Entgeltgruppen freiwillig in der Betriebsvereinbarung mitvereinbart werden. Des Weiteren empfehlen sich hier freiwillige Regelungen, die zumindest eine jährliche Überprüfung des Arbeitgebers dahingehend beinhalten, ob die Entgelte erhöht werden können.

Häufig finden sich statt fester Entgelte Regelungen zu sog. Gehaltsbändern. Dies ist zulässig, so lange in der Betriebsvereinbarung auch objektive Kriterien für die Bestimmung des individuellen Gehaltes innerhalb des Gehaltsbandes enthalten sind.

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