Gleitzeit

Gleitzeit

Bei der Gleitzeit, die in aller Regel auch mit einer Regelung zur Kernzeit, also der Zeit, in der der Arbeitnehmer zwingend seine Arbeitsleistung erbringen muss, einhergeht, kann der Arbeitnehmer – innerhalb eines ggf. geregelten Arbeitszeitrahmens selbst Beginn und Ende seiner Arbeitszeit bestimmen. Bei der Einführung von Gleitzeit müssen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt werden. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.  Ferner hat der Betriebsrat mitzubestimmen hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht allerdings bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit, die für jeden Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Bei der Arbeitszeitgestaltung müssen zudem die im Arbeitszeitgesetz enthaltenen Grenzen eingehalten werden.

In Betriebsvereinbarungen zur Einführung bzw. Regelung von Gleitzeit sollten insbesondere folgende Punkte enthalten sein:

  • Für welche Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen soll die Gleitzeit gelten?
  • Sinn und Zweck einer Gleitzeitregelung im Betrieb
  • Regelungen zum zeitlichen Rahmen der zu erbringenden Arbeitszeit
  • Inhaltliche Ausgestaltung der Gleitzeit und ggf. Kernzeit
  • Regelungen zum Abbau bzw. zum Ausgleich von Guthaben- und Minusstunden
  • Regelungen zu Zeitkonten
  • Art, Form, Inhalt und Umfang der Dokumentationspflichten der geleisteten Arbeitszeit
  • Kontrollrechte des Betriebsrats

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