Gruppenarbeit

Gruppenarbeit

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei den Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit mit, soweit hierzu keine anzuwendende, abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich nur auf Art und Weise der Durchführung von Gruppenarbeit. Die Entscheidung darüber, ob überhaupt Gruppenarbeit durchgeführt wird, trifft der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber deshalb nicht die Einführung von Gruppenarbeit verlangen. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfasst ist z. B. das Aufstellen von Kriterien, nach denen die Gruppen gebildet werden (Zusammensetzung der Gruppen). Durch die Einführung von Gruppenarbeit können daneben aber auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zur

  • Arbeitszeitgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG),
  • Entgeltgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG),
  • Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG),
  • beruflichen Bildung (§§ 96 bis 98 BetrVG) und
  • dem betrieblichem Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG),

betroffen sein. Die Regelungen für die Durchführung der Gruppenarbeit sollten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu regeln:

  • Zielsetzung und Definition/Zweck der Einführung von Gruppenarbeit
  • Grundsätze der Gruppenarbeit (Aufgaben der Gruppe, Aufgaben des Einzelnen)
  • Kompetenzen der Gruppe
  • Gruppenstärke
  • Teamgespräche
  • Aufgaben der Gruppenleiter
  • Arbeitspensen, Qualifizierung und Personalbemessung
  • Entlohnungsgrundsätze
  • Arbeitszeit
  • Rechte des Betriebsrats
  • Konfliktlösung

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