IT-Rahmenregelungen

IT-Rahmenregelungen

Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung über eine IT-Rahmenregelung bietet sich insbesondere in den Unternehmen an, in denen eine Vielzahl von unterschiedlicher technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten bzw. Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, eingesetzt werden soll oder zu erwarten ist, dass in der Zukunft in dem Unternehmen eine Vielzahl neuer technischer Einrichtungen eingesetzt werden soll. In einer Betriebsvereinbarung über eine IT-Rahmenregelung ist das „Grundgerüst“ für die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zu regeln, so dass neue hinzukommende technische Einrichtungen und deren Besonderheiten nur noch in einer Anlage zu einer solchen IT-Rahmenregelung geregelt werden müssen. Dies vereinfacht in aller Regel die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über die Einführung einer neuen technischen Einrichtung, weil das Grundgerüst mit den Regelungen zu beispielsweise Verhaltens- und Leistungskontrollen, Beteiligungsrechten des Betriebsrates u.v.m. bereits in der IT-Rahmenregelung vereinbart worden ist und daher nicht mehr neu geregelt werden muss. Vor Einführung einer neuen technischen Einrichtung sollte daher in einer gesonderten Anlage zu der IT-Rahmenregelung im Idealfall nur noch das neue System sowie dessen Zweckbestimmung und der Einsatzbeginn des Systems im Einzelnen geregelt und im Übrigen auf die Regelungen in der IT-Rahmenregelung Bezug genommen werden.

Allerdings kann keine Betriebspartei den Abschluss einer solchen Rahmen-Betriebsvereinbarung erzwingen. Erzwingbar sind jeweils nur Betriebsvereinbarungen zu einer konkreten  einzelnen technischen Einrichtung.

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