Kantine
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Sozialeinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einrichtungen, die den Arbeitnehmern zusätzliche Sozialleistungen gewähren.
Beispiele für Sozialeinrichtungen sind:
- Kantinen
- Kindergärten
- Pensions- und Unterstützungskassen
- Sportanlagen
- Erholungsheime
Das Mitbestimmungsrecht umfasst nur eine Mitsprache hinsichtlich Form, Ausgestaltung und Verwaltung bereits bestehender Sozialeinrichtungen. Der Betriebsrat kann demgegenüber nicht die Errichtung einer Sozialeinrichtung verlangen. Gleiches gilt für die Schließung einer Sozialeinrichtung, die der Betriebsrat mit seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nicht verhindern kann. Mitbestimmungsfrei ist auch die finanzielle Ausstattung der Sozialeinrichtung. Der Arbeitgeber darf allein entscheiden, wieviel Geld er einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stellt. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zunächst bei der Form der Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat ist danach bei der Entscheidung darüber zu beteiligen, ob die Einrichtung einen selbständigen Rechtsträger haben soll und welche Rechtsform dieser haben soll (z. B. Stiftung, Verein, GmbH). Auch bei der Ausgestaltung der Einrichtung hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dazu gehört vor zum Einen die Aufstellung von Grundsätzen, wie die vom Arbeitgeber für die Sozialeinrichtung zur Verfügung gestellten Mittel verwendet (bzw. verteilt) werden sollen. Zum Anderen gehört dazu die Organisation der Sozialeinrichtung wozu z.B. auch die Aufstellung von Regeln zur Benutzung der Einrichtung (z. B. Öffnungszeiten einer Kantine). Im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel hat der Betriebsrat auch über eine eventuelle Beteiligung der Arbeitnehmer an der Sozialeinrichtung mitzuentscheiden. Deshalb sind z. B. von den Arbeitnehmern zu zahlende Nutzungsbeiträge bzw. Kostenbeteiligungen (z.B. die Kantinenpreise) mitbestimmungspflichtig. Zur ebenfalls mitbestimmungspflichtigen Verwaltung der Sozialeinrichtung gehören alle sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung. All diese Punkte, die die zwingenden Mitbestimmung unterliegen, sind in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regeln.