Mehrarbeit

Mehrarbeit

Ausnahmsweise steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit nur vorübergehend verlängert werden soll. Hintergrund dieses Mitbestimmungsrechtes ist es, Sonderbelastungen durch Mehrarbeit zu vermeiden. Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verfolgt einerseits den Zweck, den Arbeitgeber bei der Einführung von Überstunden an die Mitwirkung des Betriebsrates zu binden. Andererseits dient das Mitbestimmungsrecht der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Veränderung der „betriebsüblichen“ Arbeitszeit. Betriebsüblich ist die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit. Diese muss nicht für alle Arbeitnehmer identisch sein, sondern kann zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen und Arbeitnehmergruppen differieren. Es kann also in einem Betrieb mehrere betriebsübliche Arbeitszeiten geben mit der Folge, dass zum Beispiel auch die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten mitbestimmungspflichtig ist. Bei Gleitzeitregelungen beschreibt der „Gleitzeit-Korridor“ die betriebsübliche Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kann durch tarifvertragliche Regelungen eingeschränkt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber weder durch die Betriebspartner noch durch die Tarifvertragsparteien pauschal zur Anordnung von Überstunden ermächtigt werden darf. Es ist nicht erforderlich, dass die Überstunden kollektiv angeordnet werden.

In einer Betriebsvereinbarung zur Mehrarbeit sollte insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
  • Definition und Differenzierung der Mehrarbeit (planbare Mehrarbeit, Eil- und Notfälle)
  • Verfahren zur Beantragung und Durchführung von Mehrarbeit (mitbestimmtes Verfahren)
  • Erfassung von Mehrarbeit
  • Regelungen zum Ausgleich von Mehrarbeit (soweit tarifvertraglich zulässig)
  • Rechte des Betriebsrates

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