Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Von Rufbereitschaft spricht man, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten muss. In der Praxis wird den Arbeitnehmern allerdings häufig eine zeitliche Regelung auferlegt. Sie müssen beispielsweise innerhalb von 20 Minuten im Betrieb sein. Rufbereitschaft ist anders als Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Zeit der Rufbereitschaft fällt grundsätzlich erst in dem Moment unter das Arbeitszeitgesetz, in dem der Arbeitnehmer für einen Einsatz angefordert wird. Das bedeutet: Nur die tatsächliche Einsatzzeit ist Arbeitszeit.

Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer im Zustand „wacher Achtsamkeit“ am Arbeitsplatz anwesend und jederzeit zum Einsatz bereit sein muss, kann der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst durchaus schlafen (Beispiel: Krankenhausärzte).

Die Einführung und Durchführung von Rufbereitschaftsdiensten unterliegt, vorbehaltlich einer gesetzlichen oder einschlägigen tariflichen Regelung der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Es ist dringend zu empfehlen, Rufbereitschaft in einer Betriebsvereinbarung im Einzelnen zu regeln. Hierunter fallen insbesondere folgende Punkte:

  • Wer leistet Rufbereitschaft (insbesondere nur freiwillig oder zwingend)?
  • Definition und Zweck der Rufbereitschaft
  • Durchführung bzw. Ablauf der Rufbereitschaft
  • Rufbereitschaftspläne
  • Umfang der Rufbereitschaft/Rufbereitschaftszeiten
  • Ruhezeiten
  • Abgeltung der Rufbereitschaften (ggf. nicht mitbestimmungspflichtig)

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