Smartphones

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind durch die Nutzung mobiler Endgeräte gleich mehrfach betroffen. So hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen. Dies gilt für die Anordnung von Rufbereitschaft oder die Anordnung von Überstunden, die durch die angeordnete Smartphone-Nutzung nach Feierabend ausgelöst werden kann. Sie ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Letztlich besteht auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es sich bei Smartphones, die die Bearbeitung von E-Mails und die Nutzung des Internet ermöglichen, um technische Überwachungseinrichtungen handelt.

Eine Mitbestimmung des Betriebsrates kann sich auch noch aus einem anderen Aspekt ergeben:

Ein Arbeitgeber darf nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts München aus dem Jahr 2015 die Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats untersagen. Ein solches generelles Verbot betreffe, so das Arbeitsgericht, nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern gestalte die betriebliche Ordnung und regele das Verhalten der Beschäftigten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit auch dann zügig und fehlerfrei erledigen könnten, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Smartphone werfen, um zu prüfen, ob es verpasste Anrufe gebe oder Textnachrichten eingegangen seien. Darüber hinaus könne es z. B. für die Konzentration am Arbeitsplatz sogar förderlich sein, wenn ein Beschäftigter wisse, dass er bei Bedarf z. B. für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar sei.

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