Telearbeit

Telearbeit

Telearbeit ist eine auf EDV-Technik gestützte Tätigkeit, die an einem vom Betrieb des Arbeitgebers räumlich getrennten Arbeitsplatz ausgeführt wird, wobei der Telearbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem Betrieb verbunden ist. Der Arbeitnehmer nimmt dabei in der Regel die gleichen Aufgaben wie im Betrieb wahr – nur eben von einem anderen Platz aus. Telearbeit kann in verschiedenen Facetten auftreten:

  • Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz

Dies ist der Klassiker der Telearbeit. Der Arbeitnehmer arbeitet fast ausschließlich von Zuhause aus.

  • Alternierende Telearbeit

Der Arbeitnehmer arbeitet teilweise von Zuhause aus, ist aber an einigen Tagen der Woche auch im Betrieb.

  • Mobile Telearbeit

Diese Art der Telearbeit ist für Außendienstmitarbeiter mittlerweile Standard. Im Gegensatz zur Telearbeitsform mit festen Arbeitsplätzen im Büro oder zu Hause, arbeitet der mobile Telearbeiter mit Notebook, Tablet oder Smartphone einfach dort, wo er sich befindet.

Telearbeit ist eine Form der flexiblen Arbeitszeit. Das BetrVG ist auf Telearbeitsverhältnisse deshalb ohne Einschränkung anwendbar. Denn die Telearbeiter bleiben Arbeitnehmer des Betriebs. Deshalb werden sie sogar ausdrücklich in § 5 Abs. 1 BetrVG als Arbeitnehmer bezeichnet, für die der Betriebsrat zuständig ist. Der Telearbeitsplatz des Telearbeitnehmers ist auch ein betrieblicher Arbeitsplatz. Deshalb muss der Arbeitgeber sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und der Betriebsrat darf den Arbeitgeber auch nach § 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG kontrollieren.

Der Betriebsrat hat bei der Einführung der Telearbeit umfassende Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber muss seinen Betriebsrat bereits im Planungsstadium zur Einführung der Telearbeit unterrichten. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 90 BetrVG. Der Betriebsrat kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er ihn rechtzeitig und umfassend über die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen informiert, anhand von Unterlagen zur eigenen Information ins Bild setzt sowie bei den vorgesehenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten, unter besonderer Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, über die menschengerechte Arbeit beteiligt.

Werden für die Telearbeitnehmer Arbeitszeitregelungen getroffen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und Überstundenanordnungen betreffen, bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mit. Festzulegen sind insbesondere:

  • die Anwesenheitstage der Telearbeitnehmer im Betrieb,
  • die Vereinbarkeit von Kernarbeitszeiten am Telearbeitsplatz,
  • mögliche Fixzeiten zur Erreichbarkeit für Kollegen, Führungskräfte und Kunden,
  • die Zugangszeiten zum betrieblichen EDV-System und
  • Regelungen zu Arbeitszeitnachweisen.

Besonders kritisch ist die Telearbeit durch die fast stets mögliche Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber. Ob der Arbeitgeber das tatsächlich vorhat und durchführt, ist dabei völlig unerheblich. Alleine die Möglichkeit der Kontrolle reicht aus, um dem Betriebsrat ein wichtiges Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zu geben.

In einer Betriebsvereinbarung sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Genaue Beschreibung des Arbeitsortes
  • Konkrete Arbeitszeitregelung
  • Art der Arbeitszeiterfassung
  • Regelungen zu Überstunden
  • Ausstattung des Telearbeitsplatzes
  • Ersatz entstehender Kosten
  • Kostentragungspflicht für die Fahrten zur Firma
  • Sicherstellung des Datenschutzes
  • Zutrittsrechte des Arbeitgebers zur Privatwohnung des Mitarbeiters?

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