Telefonanlage

Telefonanlage

Zu den technischen Kontrolleinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gehören u. a. auch Telefonanlagen. Für die Entstehung des Mitbestimmungsrechtes genügt es, dass die Telefonanlage zur Überwachung objektiv geeignet ist, was seit einigen Jahren bei sämtlichen größeren Telefonanlagen der Fall ist.

Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Betriebsrat sind per Gesetz verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Mit Hilfe der Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen sollen Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei Zustimmung des Betriebsrats zugelassen werden. Der Betriebsrat soll den von technischen Einrichtungen ausgehenden Gefahren für die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer vorbeugend entgegenwirken, indem er entweder Überwachungsmöglichkeiten ganz ausschließt oder auf das durch die betrieblichen Notwendigkeiten bedingte Maß beschränkt. Er hat das berechtigte Interesse des Arbeitgebers zur Einführung von Kontrolleinrichtungen (z. B. zur Gefahrenabwehr, Sicherung des Eigentums, rationelleren Gestaltung des Arbeitsablaufs oder aus Kostengründen) gegen die Interessen der Arbeitnehmer zum Schutz der Persönlichkeitsrechte abzuwägen.

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen. Über das „Ob“ der Einführung entscheidet der Arbeitgeber. Darunter fällt u. a. die Festlegung des Zwecks, des Ortes, des Zeitraums und der Wirkungsweise der Überwachung. Unter Anwendung ist die allgemeine Handhabung der Überwachungseinrichtung zu verstehen. Die Mitbestimmung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, in der die Einrichtung verwendet wird.

In einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung einer Telefonanlage ist zwingend u.a. folgendes zu regeln:

  • Zweck der Telefonanlage
  • Beschreibung der Leistungsdaten der Telefonanlage
  • Umfang und Dauer der Speicherung der gewonnenen Daten
  • Beschreibung und Eingrenzung des Verwendungswecks der Daten
  • Berechtigungskonzept (wer darf unter welchen Voraussetzungen bis zu welchem Zeitpunkt welche gewonnene Daten auswerten)
  • Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Eingrenzung und konkreten Festlegung von Verhaltens- und Leistungskontrollen bzw. von Stichproben
  • Regelungen über ein mitbestimmtes Verfahren bei der Kontrolle bzw. Auswertung der Daten (wann und in welcher Form ist der Betriebsrat zu beteiligen)

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