Torkontrollen

Torkontrollen

Da das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, also fremdbestimmt ist, soll durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Vormachtstellung des Arbeitgebers durch die gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmerseite an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung ersetzt werden. Demnach schränkt die Vorschrift das Direktionsrecht ein.

Bezüglich des Ordnungsverhaltens besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat soll gleichberechtigt bei der Gestaltung der Ordnung für das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb mitwirken. Dieses Zusammenleben der Arbeitnehmer erfordert im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer, die gewisse Regeln und eine Ordnung beachten müssen, die unabhängig von der Verpflichtung des einzelnen Arbeitnehmers zur Leistung der geschuldeten Arbeit bestehen. Dies ist der Fall bei der Durchführung von Torkontrollen, da es hier um die Kontrolle des Ordnungsverhaltens eines Mitarbeiters geht.

Inhalt einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Torkontrollen ist u. a. neben der Regelung

  • für welche Arbeitnehmer bzw. Gruppen von Arbeitnehmern die Einführung von Torkontrollen gelten soll,
  • auch der Zweck der Einführung und die nähere Ausgestaltung der Durchführung von Torkontrollen, wie z. B. die Kriterien der Auswahl der zu kontrollierenden Mitarbeiter, der quantitative und qualitative Umfang der Kontrollen.

Comments are closed.