Vergütungssystem AT-Angestellte

Vergütungssystem für AT-Angestellte

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für AT-Angestellte, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Das Mitbestimmungsrecht greift nur bei Angelegenheiten mit kollektivem Bezug. Individuelle Entgeltvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund besonderer Umstände sind mitbestimmungsfrei. Es dient dem Zweck, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, um die Arbeitnehmer vor einer einseitig, nur an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichteten oder willkürlichen Lohngestaltung zu schützen.

Gegenstand der Mitbestimmung ist die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Entgeltleistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbringt, unbeschadet ihrer Benennung (z. B. Lohn, Gehalt, Zulage usw.). Erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt und ob diese freiwillig, nur einmalig oder nachträglich für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber.

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