Werksausweis

Werksausweis

Bezüglich des Ordnungsverhaltens besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat soll gleichberechtigt bei der Gestaltung der Ordnung für das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb mitwirken. Dieses Zusammenleben der Arbeitnehmer erfordert im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer, die gewisse Regeln und eine Ordnung beachten müssen, die unabhängig von der Verpflichtung des einzelnen Arbeitnehmers zur Leistung der geschuldeten Arbeit bestehen. Dies ist der Fall bei der Verwendung von Werksausweisen, da es hier um die Kontrolle des Ordnungsverhaltens eines Mitarbeiters geht.

Inhalt einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Werksausweisen ist u.a. neben der Regelung,

  • für welche Arbeitnehmer bzw. Gruppen von Arbeitnehmern die Einführung des Werksausweises gelten soll, auch
  • der Zweck der Einführung von Werksausweisen und
  • die nähere Ausgestaltung der Verwendung des Werksausweises.

In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, welche Personen aus welchen Anlässen berechtigt sein sollen, die Arbeitnehmer auf das Mitführen eines Werksausweises zu kontrollieren.

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