Zielvereinbarungen

Zielvereinbarungen

Unter Zielvereinbarungen sind in der Regel die zwischen Führungskraft und Arbeitnehmer gemeinsam und einvernehmlich verabredete Festlegung von Arbeitsergebnissen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verstehen, die vom Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums (meist ein Jahr) erreicht werden sollen und mit variablen, von der Zielerreichung abhängigen finanziellen Anreizen (Boni) verbunden sind.

Den Maßstab bilden die mess- und zählbaren Größen der vereinbarten Leistungsziele, an denen sich die Höhe der Vergütung ausrichtet. Dadurch sollen die Motivation und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter gesteigert werden. Im Unterschied zu den Zielvorgaben werden Zielvereinbarungen nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern mit den Mitarbeitern individuell von Periode zu Periode vereinbart.

Die Durchführung der Zielvereinbarungsgespräche unterliegt insoweit der Mitbestimmung, wie dabei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) betroffen sind. Das betrifft insbesondere die Festlegung von Regeln, die die Verbesserung der Zusammenarbeit beinhalten oder Regeln, die geeignet sind, das Verhalten des Arbeitnehmers im Gespräch zu beeinflussen und zu koordinieren, also z. B. die Frage, wer wann wie mit wem zu reden hat.

Nicht mitbestimmungspflichtig sind Fragen des Arbeitsverhaltens. Sollen im Rahmen des Zielvereinbarungsprozesses Daten und Informationen über Arbeitnehmer gesammelt werden, die elektronisch gespeichert, verarbeitet und ausgewertet werden (z. B. vereinbarte Ziele, Zielerreichungsgrade etc.), ist dies ebenfalls mitbestimmungspflichtig, weil über längerfristige Zeiträume Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer getroffen werden können (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Der Betriebsrat hat weiterhin bei der Erstellung der Bewertungskriterien für die Bemessung der Zielerreichung mitzubestimmen (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Da ein den Zielvereinbarungen zugrunde liegendes Bonussystem zu den Entlohnungsgrundsätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) zählt, ist auch dessen Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig.

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