Fort- und Weiterbildung

Fort- und Weiterbildung

Zur Berufsbildung enthalten die §§ 96 bis 98 BetrVG umfangreiche Regelungen, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.

Die Regelungen können sich z. B. auf die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs sowie auf Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs mit dem Betriebsrat erstrecken.

Des Weiteren können Regelungen getroffen werden zur Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, zur Bestellung von Ausbildern und der Auswahl der Arbeitnehmer, die an Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen sollen. Bei der Teilnehmerauswahl geht es nicht um die Anzahl der Teilnehmenden, sondern den in Aussicht zu nehmenden Personenkreis. Der Betriebsrat hat insbesondere darauf zu achten, dass die Chancengleichheit der Arbeitnehmer gewahrt wird. So sind u. a. die Belange von älteren Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Teilzeitbeschäftigte und befristet beschäftigte Arbeitnehmer.

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