Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer

Gerade bei dem Einsatz  von Leiharbeitnehmern gibt es häufig im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 99 BetrVG Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über dessen Notwendigkeit.

Werden Leiharbeitnehmer im Betrieb regelmäßig eingesetzt, bietet es sich daher an, zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und die Bedingungen von Leiharbeit zu vereinbaren. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist freiwillig, kann also nicht erzwungen werden. Sie hat sich in der Praxis aber schon oft als sehr sinnvolles Instrument zur Streitvermeidung im Rahmen der Anhörungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bewährt. In einer Betriebsvereinbarung über Leiharbeit sollten u.a. folgende Punkte geregelt sein:

  • Bedingungen der Leiharbeit (Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten, maximale Einsatzdauer)
  • Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Leiharbeitnehmer im Betrieb
  • Verfahren für die Durchführung von Leiharbeit im Betrieb
  • Geplante zeitliche Dauer des Einsatzes des Leiharbeitnehmers unter Angabe von Beginn und Ende
  • Einsatzbereich (Abteilung) des Leiharbeitnehmers,
  • Schriftliche Unterlagen des Zeitarbeitsunternehmen zum Leiharbeitnehmer mit persönlichen Angaben
  • Vorlage der AÜG-Erlaubnis des Verleihers, soweit diese nicht schon vorab vorgelegt worden ist

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