Schichtdienst

Schichtdienst

Der Betriebsrat hat über die Einführung von Schichtdiensten mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG). Der Mitbestimmung unterliegen dabei

  • die Einführung und Abschaffung von Schichtarbeit,
  • der Ausfall ganzer Schichten,
  • die Streichung einer oder mehrerer im Jahresschichtplan vorgesehener Schichten,
  • die Festlegung von Beginn und Ende der einzelnen Schichten,
  • die Aufstellung von Schichtplänen sowie
  • die Definition des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat.

Arbeitgeber und Betriebsrat sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen. Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht in seiner Substanz beeinträchtigt werden. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht in der Weise wirksam ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet.

Comments are closed.