Stellenausschreibung

Stellenausschreibung

Will der Arbeitgeber Arbeitsplätze neu besetzen, kann der Betriebsrat eine vorherige innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG). Verlangt er eine solche interne Stellenausschreibung, ist der Arbeitgeber daran gebunden. Da Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Verletzung des Rechts nach § 93 BetrVG immer wieder vorkommen, empfiehlt es sich, insbesondere folgende Regelungen im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu treffen:

  • Zweckbestimmung: Die innerbetriebliche Stellenausschreibung soll es jedem Arbeitnehmer ermöglichen, entsprechend seinen Fähigkeiten, Neigungen und beruflichen Vorstellungen die innerbetrieblichen Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen.
  • Ablauf der Stellenausschreibung vor Besetzung des Arbeitsplatzes (z. B. interne/externe Ausschreibung, Dauer der Stellenausschreibung)
  • Mindestangaben der Stellenausschreibung (z. B. anfordernde Stelle (Bereich und Arbeitsgruppe), Stellenbezeichnung und Leitungsebene, Beschreibung der Aufgaben, Beschreibung der Arbeitsbedingungen, fachliche und persönliche Anforderungen, Tarifgruppe oder ungefähres AT-Gehalt, Aussagen zur Entwicklungsmöglichkeit, Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, Bewerbungsfrist, Form der Bewerbung, Annahmestelle)
  • Auswahl und Auswahlverfahren (z. B. fachliche und persönliche Qualifikationen); an dieser Stelle bietet sich ggf. die Ergänzung durch eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG an, z. B. mit der Regel „Interne Bewerber gehen externen Bewerbern bei vergleichbarer Qualifikation vor“)

Bei der Erarbeitung von Stellenbeschreibungen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, ob, und wenn ja, für welche betrieblichen Aufgabenbereiche Stellenbeschreibungen erstellt werden und welchen Inhalt sie haben.

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