Sucht

Sucht

Das Erfordernis einer wirksamen betrieblichen Suchtprävention haben inzwischen viele Unternehmen erkannt, weil jede Sucht eines Mitarbeiters das Unternehmen Geld kostet. Umso größer ist heute die Bedeutung der betrieblichen Suchtprävention. Eine erfolgreiche betriebliche Suchtprävention hat eine ganze Fülle von positiven Effekten:

  • Erhöhung der Produktivität und der Produktqualität,
  • Rückgang des Krankenstandes (deutlich geringere Fehlzeiten),
  • Verbesserung der Arbeitssicherheit (weniger Arbeitsunfälle),
  • Einsparung von Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten (z.B. bei Zeitarbeitern),
  • Verbesserung der Unternehmenskultur und damit auch des Firmenimages,
  • Steigerung der Führungsqualifikationen und der sozialen Handlungskompetenzen,
  • Frühzeitige Intervention bei auffälligen Arbeitnehmern,
  • Bessere Gesundheitsprognosen durch die Vermittlung adäquater Hilfsangebote,
  • Verbesserung des Betriebsklimas.

Dem Betriebsrat steht bei Regelungen hinsichtlich der Verhängung, Überwachung und Einhaltung eines betrieblichen Drogenverbots ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Es ist daher sinnvoll, dass Arbeitgeber und Betriebsrat zum Zwecke der betrieblichen Suchtprävention eine Betriebsvereinbarung zum Thema allgemeine Suchtbekämpfung treffen. Der Zweck solcher Betriebsvereinbarungen ist vor allem, den im Betrieb mit Suchtproblemen konfrontierten Personen Handlungsorientierungen zu bieten und den rechtlichen Rahmen sowie die praktischen Möglichkeiten betrieblicher Suchtkrankenhilfe verbindlich festzulegen. Ohne eine derartige Betriebsvereinbarung lässt sich erfahrungsgemäß eine nachhaltige Veränderung einer Drogensucht nur schwer erreichen. Eine verbindliche Betriebsvereinbarung hat überdies den Vorteil, dass sie für alle Beteiligten eine klare und unmissverständliche Rechtssituation schafft.

Folgende Regelungen sollten in einer Betriebsvereinbarung unbedingt enthalten sein:

  • Zielsetzung (i.d.R. Striktes Alkohol- und Suchtmittelverbot),
  • Festlegung von Sofortmaßnahmen gegen berauschte Mitarbeiter,
  • Vorbeugende Maßnahmen (z.B. Schulung der Vorgesetzen),
  • Maßnahmen zur Beseitigung von suchtfördernden Arbeitsbedingungen,
  • Maßnahmen und Hilfestellungen für Beschäftigte mit Suchtproblemen,
  • Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Rückfallwahrscheinlichkeiten,
  • Bildung eines betrieblichen Arbeitskreises „Suchtbekämpfung“,
  • Einsetzung von Suchtbeauftragten und betrieblichen Suchtkrankenhelfern.

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