Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit

Unter dem Begriff der Vertrauensarbeitszeit versteht man ein Arbeitszeitmodell, bei dem der einzelne Mitarbeiter selbst für die Einhaltung und aufgabengerechte Verteilung seiner Arbeitszeit verantwortlich ist. Die in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbarte zu leistende wöchentliche Arbeitszeit verändert sich hierdurch jedoch ebenso wenig, wie die grundsätzliche Verpflichtung des Mitarbeiters, diese wöchentliche Arbeitszeit auch zu erbringen.

Die Reichweite von Vertrauensarbeitszeit kann je nach den Bedürfnissen im Betrieb unterschiedlich ausgestaltet werden. Zum Teil wird lediglich auf die Zeiterfassung, zum Teil generell auf jegliche Zeitvorgaben verzichtet. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Grenzen aus § 16 ArbZG zu beachten, wonach der Arbeitgeber auch bei Mitarbeitern in Vertrauensarbeitszeit verpflichtet ist, die tatsächliche Dauer der geleisteten täglichen Arbeitszeit zu erfassen.

Vertrauensarbeitszeit wird oft durch Rahmenregelungen flankiert, wie beispielsweise die Vorgabe von Zeitkorridoren, innerhalb derer zu arbeiten ist (z.B. 6.00 bis 20.00 Uhr oder 8.00 bis 22.00 Uhr).

Bei der Einführung eines Vertrauensarbeitszeitmodells müssen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewahrt werden. Mit Blick auf die Vertrauensarbeitszeit bedeutet dies, dass der Betriebsrat bei der Einführung von Vertrauensarbeitszeit mitzubestimmen hat, weil damit festgelegt wird, welcher zeitliche Rahmen den Mitarbeitern zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Dies gilt zum einen für die Festlegung der Tage, an denen im Betrieb überhaupt gearbeitet wird und zum anderen für die Festlegung von Zeitkorridoren für die einzelnen Wochentage. Bei der Arbeitszeitgestaltung müssen die im Arbeitszeitgesetz enthaltenen Grenzen eingehalten werden.

In Betriebsvereinbarungen zur Einführung und Ausgestaltung einer Vertrauensarbeitszeit ist insbesondere folgendes zu regeln:

  • Für welche Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen soll die BV gelten
  • Sinn und Zweck der Einführung von Vertrauensarbeitszeit im Betrieb
  • Regelungen zu Art, Form, Inhalt und Umfang der Dokumentationspflichten der geleisteten Arbeitszeit
  • Grenzen der Vertrauensarbeitszeit
  • Kontrollrechte des Betriebsrats

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