Videoüberwachung

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung im Betrieb ist – anders als die menschliche Überwachung z. B. durch Detektive – nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung soll sicherstellen, dass die Interessen des Arbeitgebers nicht einseitig durchgesetzt werden. Der Betriebsrat hat dabei die Rolle des Wahrers der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.

Die Arbeitsgerichte haben sich bislang nur zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz geäußert; Entscheidungen zur Überwachung (nur) des Betriebsparkplatzes oder Betriebseingangs liegen nicht vor. Allerdings macht das grundsätzlich auch keinen Unterschied, denn jede Videoüberwachung greift in das Persönlichkeitsrecht der „Gefilmten“ ein.

Voraussetzung für eine Videoüberwachung ist, dass der Arbeitgeber die Verletzung wichtiger Rechtsgüter als Argumente anführen kann und die Videoüberwachung geeignet und das mildeste Mittel ist, um diese Rechtsgüter zu schützen. So könnte eine Überwachung des Parkplatzes ein milderes Mittel gegenüber der Dauerüberwachung am Arbeitsplatz sein. Im Regelfall wird es aber immer noch mildere und genauso geeignete Mittel geben, um z. B. Diebstähle oder andere Straftaten (Belästigungen, Falschparken etc.) zu verhindern (z. B. durch einen dauerhaften oder zeitweisen Parkplatzwächter oder eine Schranke). Es macht keinen Unterschied, ob die Überwachung heimlich/verdeckt oder offen/sichtbar stattfindet.

In einer Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Videoüberwachung ist zwingend u.a. folgendes zu regeln:

  • Sinn und Zweck der Einführung einer Videoüberwachung sowie Begründung der Erforderlichkeit der Videoüberwachung im allgemeinen
  • Konkrete Standorte einer Videoüberwachung und Begründung für die jeweilige konkrete Erforderlichkeit
  • Beschreibung der Kameras und deren Leistungsdaten
  • Beschreibung, welche Bereiche von den Kameras erfasst werden
  • Art und Dauer der Überwachungsmaßnahmen
  • Dauer der Speicherung der gewonnenen Daten
  • Beschreibung und Eingrenzung des Verwendungswecks der Daten
  • Berechtigungskonzept (wer darf unter welchen Voraussetzungen bis zu welchem Zeitpunkt gewonnene Daten auswerten?)
  • Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Eingrenzung und konkreten Festlegung von Verhaltens- und Leistungskontrollen bzw. von Stichproben
  • Regelungen über ein mitbestimmtes Verfahren bei der Kontrolle bzw. Auswertung der Daten (wann und in welcher Form ist der Betriebsrat zu beteiligen?)

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