Arbeitszeitverteilung

Arbeitszeitverteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Bei einer BV zur Verteilung der Arbeitszeit ist einerseits Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und andererseits die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu regeln, soweit keine tarifrechtliche Regelung anzuwenden ist, die diese Punkte bereits abschließend regelt.

Ist kein Tarifvertrag anwendbar, der diese Punkte bereits abschließend regelt, hat der Betriebsrat bei einer Vielzahl von Regelungen zur Arbeitszeit mitzubestimmen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese wird entweder in Tarifverträgen oder, mangels Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, im Arbeitsvertrag geregelt.

Häufig ist es zwingend erforderlich, in Betrieben mit unterschiedlichen Bereichen auch unterschiedliche Arbeitszeitregelungen zu vereinbaren. Betriebe mit Verwaltung, Vertrieb, Produktion, Lager und/oder Logistik benötigen in aller Regel auf die jeweiligen Bereiche und deren Bedürfnisse zugeschnittene Arbeitszeitregelungen. In einem Betrieb mit Produktion sind zumeist feste Regelungen zum Schichtbetrieb zu treffen, in Verwaltungsbereichen häufig Regelungen zu Kern-, Gleit- und Servicezeiten und im Vertriebsbereich sowie bei Führungskräften werden oft Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit vereinbart. Eine BV zur Arbeitszeit ist häufig die wichtigste BV gleichsam für Arbeitgeber, Betriebsrat und Belegschaft, weil hierin Kernbereiche des Zusammenwirkens und wesentliche Arbeitsbedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer seine Arbeit zu leisten hat, geregelt sind.

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