Beschäftigungssicherung

Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG)

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Dies können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Altersteilzeit und Teilzeitarbeit, Änderungen der Arbeitsorganisation, der –verfahren und –abläufe, die Qualifizierung von Arbeitnehmern oder auch Alternativen zu einer Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an Dritte sein.

Der Betriebsrat hat zwar keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abschluss einer solchen BV. Jedoch gibt es häufig Fallkonstellationen, in denen es für Arbeitgeber und Betriebsrat Sinn macht, eine solche BV abzuschließen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vom Betriebsrat etwas will, wie z. B. die Erreichung eines bestimmten Kostensenkungsziels oder die Zustimmung zu Mehrarbeitskontingenten.

Dann können Kostensenkungsmaßnahmen und Regelungen zur Beschäftigungssicherung, wie ein Verbot des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen oder eine Standortgarantie mit einer Mindestzahl an internen Arbeitnehmern Inhalt einer BV Beschäftigungssicherung sein.

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