Betriebliches Vorschlagswesen

Betriebliches Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Einführung und Aufstellung allgemeiner Grundsätze für das Einreichen, die Bearbeitung und die Bewertung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen sowie für die Bemessung der Prämien mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG). Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist es, für die Behandlung von Verbesserungsvorschlägen ein geordnetes System und eine Organisation zur Verfügung zu stellen, die für den Arbeitnehmer einsichtig sind und allen Arbeitnehmern eine gleiche Chance der Beteiligung am betrieblichen Vorschlagswesen eröffnen. Zu den mitbestimmungspflichtigen Grundsatzregelungen gehören u. a.:

  • Vereinbarungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Bewertungsgremiums zur Begutachtung der Vorschläge,
  • Festlegung des Kreises der Vorschlagsberechtigten,
  • Definition der Verbesserungsvorschläge, die prämiiert werden sollen,
  • Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung der Vorschläge,
  • Vereinbarungen über Art der Prämien sowie
  • Grundsätze der Prämienbemessung im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel.

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge auf der Grundlage einer BV eine paritätische Kommission einrichten.

Der Arbeitgeber entscheidet hingegen mitbestimmungsfrei, ob er ein betriebliches Vorschlagswesen einführen und gegebenenfalls in welcher Höhe er Mittel für Verbesserungsvorschläge zur Verfügung stellen will. Dem Arbeitgeber allein ist es weiterhin vorbehalten zu entscheiden über die

  • Bestellung des jeweiligen Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen,
  • Annahme eines einzelnen Verbesserungsvorschlages und
  • Höhe der Prämie im Einzelfall.

Die Vergütung qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht, da der vorschlagende Arbeitnehmer im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) einen gesetzliche geregelten Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber hat, sobald dieser sie verwertet. Gleiches gilt für Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

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