Gesundheitsförderung

Gesundheitsförderung

Gesundheitsschutz umfasst als Teilbereich des Arbeitsschutzes neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vor allem alle sonstigen vorbeugenden Maßnahmen, die zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer in Betracht kommen. Das grundlegende Gesetz für den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es trägt dazu bei, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 ArbSchG). Auf der Grundlage der Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes sind für bestimmte schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen sowie für spezielle Arbeitsbereiche und- situationen Spezialgesetze und Verordnungen maßgeblich. Sie geben meist nur den Handlungsrahmen vor (Rahmenvorschriften), der durch betriebliche Regelungen auszufüllen ist, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Für den Bereich des Gesundheitsschutzes sind es insbesondere die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), einiger Berufsgenossenschaftlicher Vorschriften (BGV) sowie des § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung), die in betriebliche Regelungen umzusetzen sind.

Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften in betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen erforderlich sind.

So ist beispielsweise der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (§ 5 ArbStättV). Auch die Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG u. § 3 BildscharbV) sind ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschriften, die der Mitbestimmung des Betriebsrat unterliegen. Die betrieblichen Regelungen sind in Betriebsvereinbarungen festzulegen, da sie nur in dieser Form unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirken.

Unter Gesundheitsförderung können aber auch andere Formen der Gesundheitsförderung verstanden werden, wie Angebote an die Arbeitnehmer zur Verbesserung bzw. zum Erhalt ihrer Gesundheit (z. B. Yoga im Betrieb, Fitnessangebote, Heilpraktiker, Psycho- und Physiotherapeutensprechstunden bzw. -behandlungen u. v. m.). Bei diesen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung besteht jedoch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Derartige, für alle Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer) sinnvolle Angebote an die Arbeitnehmer können aber in freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) geregelt werden.

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