Internet

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Bei der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Nutzung des Internets des Arbeitgebers besteht, ist zunächst zwischen privater und geschäftlicher Internetnutzung zu unterscheiden.

Ob ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets seinen Arbeitnehmern erlaubt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf private Nutzung des Internets des Arbeitgebers kann sich aber dann ergeben, wenn bei erlaubter Privatnutzung konkrete Regelungen zur Nutzung von Internet und E-Mail aufgestellt werden sollen. Das Aufstellen von Nutzungsbedingungen für die private Internetnutzung stellt nicht mehr allein die Konkretisierung der Arbeitsleistung dar. Hier werden verbindliche Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten aufgestellt, wie z.B., ob die private Nutzung nur außerhalb (Pausen) oder auch während der Arbeitszeit erfolgen darf, ob Social Media-Seiten aufgerufen werden dürfen und in welchem Umfang, welche Inhalte der Arbeitnehmer, soweit diese unternehmensbezogen (insbesondere XING, Linkedin) sind, offenbaren darf, mit welchen Sanktionen er bei Überschreitung der Nutzungsbedingungen zu rechnen hat, etc. Diese Bedingungen betreffen regelmäßig das Ordnungsverhalten und unterliegen damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen.

Bei der geschäftlichen Nutzung von Internet und E-Mail sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG betroffen. Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Nutzung von Internet und E-Mail sollten insbesondere sein:

  • Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
  • Zweck und Zielsetzung
  • Art, Form, Ausgestaltung und Umfang der Internet- und E-Mail-Nutzung (geschäftlich/privat)
  • Regelungen zu Verhaltens- und Leistungskontrollen (Ausschluss bzw. Eingrenzung von Kontrollen, Stichproben, personenbezogene/nicht personenbezogene Kontrollen)
  • Kontrollberechtigungen
  • Dauer der Datenspeicherung, Löschung von Daten
  • Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

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