Pausen

Pausen

Der Begriff „Ruhepause“ umfasst die Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Pausen (z. B. Lärmpausen, Bildschirmpausen) sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift. Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Spätestens bei ihrem Beginn sollte auch die Dauer der Pause bekannt sein. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause. Der Arbeitnehmer muss sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten. Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wie er diese Zeit verbringen will. Das Recht, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können, kann eingeschränkt werden. Ausnahmeregelungen gelten für Schichtarbeit und Verkehrsbetriebe (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).

Der Betriebsrat hat über die Pausen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Dauer als auch die Lage der Pausen. Es schließt auch das entsprechende Initiativrecht des Betriebsrats mit ein.

Ist die Zeit einer solchen Freistellung auf Grund besonderer vertraglicher oder tariflicher Bestimmungen zu vergüten (z. B. Pausen bei Bildschirmarbeit, § 5 BildscharbV), ist das Mitbestimmungsrecht auf die bloße Festlegung ihrer zeitlichen Lage beschränkt. Ein Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und zur Festlegung ihrer Dauer kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, da sonst der Betriebsrat entsprechend lange Pausenzeiten durchsetzen und damit den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen könnte, was nicht in seiner Zuständigkeit liegt. Dementsprechend sind weder bezahlte Lärmpausen noch bezahlte Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten als Pausen im Sinne des Mitbestimmungsrechts anzusehen, deren Einführung der Betriebsrat verlangen könnte.

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