Urlaub

Urlaub

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Urlaubregelung und –Gewährung sind im §87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG geregelt. Als Urlaub gelten dabei auch Bildungsurlaub oder Regelungen für Sonderurlaub. So muss die Aufstellung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, wie z. B.

  • Regelungen für die Gewährung von Urlaub,
  • Kollisionsregeln (z. B. Vorrang von Eltern in den Schulferien),
  • Anspruch auf möglichst zusammenhängende Gewährung des Urlaubs, etc.

mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Auch wenn der Betrieb einen Urlaubsplan erstellen will, ist dies mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das kann z. B. auch die Festlegung von Betriebsferien oder die Schließung des Betriebes am Ende des Jahres sein. Darüber hinaus regelt der §87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats auch bei der zeitlichen Lage des Urlaubs von einzelnen Arbeitnehmern, allerdings nur, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen können.

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